Themendienst_2020_03

image

Themendienst Arten- und Habitatschutz (März 2020)

1.) EU-Kommission (KOM) verschärft das EU-Vertragsverletzungsverfahren 2262/2014 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland:

Die KOM hat am 13.2.2020 der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des seit 2014 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens (VVV) Nr. 2014/2262 eine „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ übermittelt. Dieser Verfahrensschritt ist als direkte Vorstufe für ein Klageverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzusehen, falls die Antwort Deutschlands die KOM nicht überzeugt. Die Antwortfrist beträgt lediglich 2 Monate.

Inhaltlich werden im Grundsatz die bisherigen Kritikpunkte aus dem erweiterten Mahnschreiben der KOM vom 26.1.2019 beibehalten (siehe Themendienst 06.2019):

  • Die Erhaltungsziele seien allgemein und strukturell nicht ausreichend detailliert und gebietsspezifisch festgelegt, mit der Folge, dass die nötigen Erhaltungsmaßnahmen nicht hätten festgelegt werden können.
  • Für zahlreiche Gebiete seien die Erhaltungsmaßnahmen nicht in erforderlicher Weise festgelegt worden (i.d.R. durch Aufstellung von Managementplänen).
  • Einige Länder hätten es versäumt, die Managementpläne (rechtzeitig) im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  • 129 FFH-Gebiete seien in Deutschland immer noch nicht rechtlich gesichert.

 

2.) Neue Erhaltungsziel- und maßnahmen-Dokumente aller FFH-Gebiete, Aktualisierung von Standarddatenbögen, Veröffentlichung von Maßnahmenkonzepten:

Vor dem Hintergrund des derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens (VVV) Nr. 2014/2262 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) umfangreiche Änderungen der im Internet verfügbaren Gebietsdokumente der nordrhein-westfälischen FFH-Gebiete vorgenommen.

  1. Aktualisierung der Dokumente zu den Erhaltungszielen und -maßnahmen für alle 517 FFH-Gebiete: Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass nun je Lebensraumtyp (LRT) und Art zwischen „Erhaltung“ und „Wiederherstellung“ unterschieden werden kann.
    Die Erhaltungszieldokumente stehen wie gewohnt auf den Gebietsseiten der FFH-Gebiete zum download zur Verfügung unter:

    http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/gebiete
     
  2. Aktualisierung der Standarddatenbögen (SDB) für 42 FFH-Gebiete: Die im Jahr 2019 turnusgemäß aktualisierten SDB stehen wie gewohnt auf den Gebietsseiten der FFH-Gebiete zum download zur Verfügung.
    Eine Liste der wesentlichen Änderungen findet sich im Internet unter:

    http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/erhaltungsziele
     
  3. Veröffentlichung der Maßnahmenkonzepte (MAKO) im Internet: Vor dem Hintergrund des derzeit laufenden VVV hat das LANUV die ersten MAKO im Internet bereitgestellt. Sämtliche MAKO sollen möglichst bis Ende 2020 sukzessive auf den Gebietsseiten der FFH-Gebiete unter der Rubrik „Maßnahmenkonzept (MAKO)“ zum download bereitstehen, beispielhaft siehe unter:
    http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3512-301

 

3.) Neuer Leitfaden der Europäischen Kommission (KOM) zum Natura 2000-Gebietsmanagement als Broschüre:

Die KOM hat den aktualisierten Leitfaden zum Natura 2000-Gebietsmanagement (Vermerk der KOM C(2018) 7621 final, v. 21.11.2018) nun auch als Broschüre veröffentlicht. Der Leitfaden beinhaltet wichtige Definitionen und Auslegungen zu den Erhaltungsmaßnahmen, zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) und vieles mehr. Im Zusammenhang mit der FFH-VP sieht der Leitfaden unter Nr. 4.6.6 die Prüfung geeigneter „Abschwächungsmaßnahmen“ vor. Hierbei handelt es sich um die im sonstigen Schrifttum auch als „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ bezeichneten Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen eines Planes oder Projektes so vermieden oder verringert werden können, dass das Natura 2000-Gebiet als solches nicht mehr beeinträchtigt wird.

Fazit: Die KOM bestätigt mit dem neuen Leitfaden zum Natura 2000-Gebietsmanagement, die Möglichkeit zur Durchführung von abschwächenden bzw. schadensbegrenzenden Maßnahmen bereits auf Ebene der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL (in NRW: „Vertiefende FFH-VP, Stufe II). Warum die KOM in der deutschen Übersetzung hierfür den neuen Begriff „Abschwächungsmaßnahme“ verwendet, ist unklar und vermutlich auf einen Übersetzungsfehler zurück zu führen.

Die Broschüre der KOM kann hier heruntergeladen werden:

https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/DE_art_6_guide_jun_2019.pdf

 

4.) Bundesverwaltungsgericht zur Konzeption von Schadensbegrenzungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil v. 12.6.2019, Az.: 9 A 2.18):

In dem Verfahren ging es um den Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt der A 143, Westumfahrung Halle, der nach Auffassung des BVerwG nicht zu beanstanden ist. In dem Urteil hat sich das Gericht wiederholt mit den Möglichkeiten und Grenzen bezüglich der Durchführung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) auseinandergesetzt.

Das BVerwG hat dabei erneut die Bedeutung der Bewirtschaftungspläne (Synonym: Managementpläne, Maßnahmenpläne, Maßnahmenkonzepte) als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Konzeption von Schadensbegrenzungsmaßnahmen herausgestellt (vgl. 4. Leitsatz und RdNrn. 94 ff). Aus dem Bewirtschaftungsplan für ein FFH-Gebiet ergibt sich grundsätzlich, welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben obligatorisch durchzuführen sind (früher auch „Sowieso“-Maßnahmen oder Standard-Maßnahmen benannt) und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind. Gibt es einen solchen Plan, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zuständigen Naturschutzbehörden ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Legt der Managementplan bestimmte Maßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen fest, andere jedoch nicht beziehungsweise nur als unverbindliche fakultative Erhaltungsmaßnahmen, darf diese Einstufung in der Regel bei der Konzeption von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffeinträgen (RdNrn. 86ff). Diesbezüglich hielt es das BVerwG für zulässig, die Ackerstilllegung beziehungsweise Umwandlung von Ackerflächen in Grünland und den damit bewirkten Verzicht auf Düngung als Maßnahmen zur Vermeidung von Stickstoffeinträgen auf die Stickstoffbilanz anzurechnen. Der Berücksichtigung als Schadensbegrenzungsmaßnahme stünde nicht entgegen, dass die Maßnahme nicht an der emittierenden Quelle, sondern am Immissionsort ansetzt – also nicht den Stickstoffausstoß des Vorhabens selbst, sondern den aus anderen Quellen resultierenden Stickstoffeintrag auf die geschützten Lebensraumtypen verringert. Eine solche Berücksichtigung des Düngeverzichts im Rahmen der FFH-VP steht nach Auffassung des BVerwG ausdrücklich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Fazit: Das BVerwG bestätigt mit dem Urteil die generelle Möglichkeit der Durchführung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Zuge der FFH-VP. Damit setzt sich das BVerwG wiederholt von der diesbezüglich wesentlich restriktiver erscheinenden Rechtsprechung des EuGH ab. Managementpläne sollten zukünftig möglichst so aufgestellt werden, dass sie ausdrücklich Raum für unverbindliche, fakultative Erhaltungsmaßnahmen bereithalten, die sich als Schadensbegrenzungsmaßnahmen nutzen lassen. Hinsichtlich der Stickstoff-Thematik erweitert das BVerwG mit dem Urteil die Spielräume für entsprechende Maßnahmen am Ort der Stickstoffeinträge zu Gunsten der betroffenen Lebensraumtypen.

Das Urteil kann auf der Homepage des BVerwG heruntergeladen werden unter:

https://www.bverwg.de/de/120619U9A2.18.0

 

5.) Oberverwaltungsgericht Münster erlaubt das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im FFH-Gebiet Siebengebirge (OVG Münster, Beschluss v. 19.12.2019, Az.: 21 B 1341/19):

Das OVG Münster hat entschieden, dass das Fällen von borkenkäferbefallenen Fichten im FFH-Gebiet „Siebengebirge“ (Teilflächen des Stadtwaldes von Bad Honnef) fortgesetzt werden darf. In dem Stadtwald sind mehrere zehntausend Fichten vom Borkenkäfer befallen. Deshalb führte die Stadt Bad Honnef dort auf ca. 109 ha Fläche Fäll- und Rückarbeiten durch. Ein Naturschutzverband forderte die sofortige Einstellung der Arbeiten. Vor Durchführung der Arbeiten müsse unter anderem zunächst eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) durchgeführt werden.

Das OVG hat die Beschwerde des Naturschutzverbandes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine FFH-VP nicht erforderlich ist, da die Fällungen unmittelbar der Verwaltung des FFH-Gebiets im Sinne der Vorgaben des § 34 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz BNatSchG dienten. Aus diesem Grund musste auch nicht entschieden werden, ob es sich bei den Maßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung um ein Projekt im Sinne der FFH-RL handelt. Zitat: „Steht eine unmittelbar den Erhaltungszielen dienende Managementmaßnahme in Rede, bedarf es keiner FFH-VP. Dies gilt auch dann, wenn es zur Verwirklichung der Erhaltungsziele erforderlich ist, grundsätzlich schutzwürdige, aber für die Unterschutzstellung nicht ausschlaggebende Lebensraumtypen und -arten ganz oder teilweise zu opfern.“

Fazit: Auch in diesem Fall ging es letzten Endes um Abgrenzungsfragen zwischen dem Natura 2000-Gebietsmanagement und den Anforderungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Hierbei erlangten die streitigen Maßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung ihre Zulässigkeit dadurch, dass sie einen Beitrag zum Gebietsmanagement darstellen.

Der Beschluss kann im Justiz-Portal NRW heruntergeladen werden unter:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/21_B_1341_19_Beschluss_20191219.html

 

6.) Bundesregierung nicht für eine Aktualisierung der Anhänge der FFH-Richtlinie (BT-DRs 19/14959 vom 8.11.2019):

Die Bundesregierung hat sich im Zusammenhang mit einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag mit dem Thema „Aktualität und Modernisierungsbedarf der europäischen FFH-Richtlinie“ beschäftigt. Die Fragesteller waren unter anderem der Auffassung, dass es hinreichenden Grund zu der Annahme gebe, dass die FFH-Richtlinie anhand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund wollten die Fragesteller wissen, in welcher Art und Weise sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Aktualisierung der Anhänge der FFH-Richtlinie auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse einsetzt. Die Antwort der Bundesregierung hierzu war eindeutig: „Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene nicht für eine Aktualisierung der Anhänge der FFH-Richtlinie ein und verweist auf den sog. Fitness-Check der EU: https://www.bfn.de/themen/natura-2000/eu-fitness-check.html.“

Die vollständige Antwort der Bundesregierung kann im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Deutschen Bundestages heruntergeladen werden, unter:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2544/254483.html

 

7.) Oberverwaltungsgericht Hamburg zur Ermittlung des Arteninventars in einem Bebauungsplanverfahren (OVG Hamburg, Urteil v. 11.4.2019, Az.: 2 E 8/17.N):

Das OVG Hamburg hat sich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan mit der Frage nach der notwendigen Untersuchungstiefe des Arteninventars auseinandergesetzt. Die Normenkontrolle war aufgrund eines für das Gericht offensichtlich erkennbaren Ermittlungsdefizites begründet. In der Urteilsbegründung weist das OVG zunächst darauf hin, dass sich die gemäß § 2 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) gebotene Ermittlung des Arteninventars auf diejenigen artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken kann, die der Verwirklichung des Bauleitplans voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen. Die notwendige Untersuchungstiefe ist hiernach auszurichten. Auf eigene Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann in der Regel nicht verzichtet werden, wenn der mit der Bebauungsplanung verbundene Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt erheblich ist und zahlreiche (stark) gefährdete streng oder besonders geschützte Arten betroffen sind.

Vermitteln vorhandene Unterlagen dagegen bereits ein hinreichend genaues und aktuelles Bild über das Arteninventar des Planungsraums und ist es daraus ersichtlich, dass allenfalls ungefährdete und weit verbreitete Tierarten betroffen sein werden, so kann es in der Bauleitplanung damit sein Bewenden haben. Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann nach Auffassung des OVG beispielsweise dann verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden. Gutachterliche Potenzialabschätzungen, die mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten, sind also regelmäßig nur bei häufig auftretenden, nicht gefährdeten Arten oder Arten mit gutem Ausweichvermögen und/oder wenig spezieller Habitatbindung zulässig.

Das Urteil kann im Justiz-Portal Hamburg heruntergeladen werden unter:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE190001625&st=ent

 

8.) Oberverwaltungsgericht Münster konkretisiert behördliche Pflichten im Zuge der Einschätzungsprärogative (OVG Münster, Beschlüsse v. 1.4.2019, Az.: 8 B 1013/18 und v. 6.8.2019, Az.: 8 B 409/18):

Das OVG Münster hat sich in zwei Verfahren, bei denen es um die Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ging, erneut mit den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielräumen von Behörden – der sogenannten Einschätzungsprärogative – auseinandergesetzt. In beiden Verfahren spielten die Grenzen der Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden behördlichen Pflichten eine entscheidende Rolle.

In dem Beschluss vom 1.4.2019 legt das OVG Münster wiederholt dar, dass die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen muss, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dabei muss die Behörde die Ausübung der Einschätzungsprärogative sowie die Offenlegung der dabei leitenden Erwägungen selbst leisten. Das Vorbringen des Vorhabenbetreibers könne dies nicht ersetzen. Ebenso wenig sei es Aufgabe der Gerichte, aus in der Bescheidbegründung unspezifisch in Bezug genommenen Erkenntnisquellen dasjenige herauszufiltern, was möglicherweise für die Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung sprechen könnte.

In dem Beschluss vom 6.8.2019 ging es um mögliche Abweichungen von allgemein anerkannten Methodenstandards, die dann von der Behörde ebenso zu begründen sind. Im konkreten Fall setzte die Behörde bei der Genehmigung die Maßnahmen zum Schutz von Vögeln in einem geringeren Umfang fest, als solche, die im NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW“ empfohlen werden. Hier sah das OVG die Notwendigkeit, dass die Behörde plausibel erläutern muss, aus welchen Gründen die von ihr vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach ihrer Einschätzung reichen, damit das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird. (vgl. 1. Leitsatz). Des Weiteren widmete sich das OVG Münster im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Gemeinschaftsschlafplätzen des Rotmilans der inhaltlichen Tragweite einer diesbezüglichen „Soll-Vorgabe“ aus dem NRW-Leitfaden. Nach Auffassung des OVG verlangt eine „Soll-Vorgabe“ grundsätzlich, dass für eine Abweichung vom Regelfall plausible naturschutzfachliche Gründe vorliegen und spätestens auf substantiierte Rügen hin von der Behörde nachvollziehbar erläutert werden müssen.

Fazit: Die Rechtsprechung des OVG Münster zur Einschätzungsprärogative lässt eine klare Tendenz bezüglich der behördlichen Pflichten erkennen: Es reicht nicht aus, wenn sich Behörden auf „ihre“ Einschätzungsprärogative zurückziehen. Behördliche Entscheidungen sowie Abweichungen von anerkannten Methodenstandards (v.a. Leitfäden) müssen stets gut begründet werden.

Die Beschlüsse können im Justiz-Portal NRW heruntergeladen werden unter:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/8_B_1013_18_Beschluss_20190401.html

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/8_B_409_18_Beschluss_20190806.html

 

9.) Neuer Leitfaden des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen (BfN-Skripten 543):

Lichtimmissionen haben vielfältige und vor allem negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und nicht zuletzt auf den Menschen. Der neue Leitfaden des BfN zeigt einfache und kostengünstige Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen durch Licht auf. Er wendet sich vor allem an Kommunen sowie an Licht-, Landschafts-, Stadt- und Regionalplanende. In dem Leitfaden werden die öffentliche Straßenbeleuchtung, aber auch gewerbliche und private Außenanlagen – insbesondere Lichtwerbung – behandelt. Neben einem Überblick auf die Auswirkungen von Lichtimmissionen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen aufbereitet. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für eine flächendeckende, naturschutzfreundlichere und nachhaltigere Lichtgestaltung. Die Empfehlungen betreffen gleichermaßen Neuinstallationen oder Umrüstungen von Beleuchtungsanlagen in Normallandschaften und urbanen Gegenden wie auch in Schutzgebieten.

Der Leitfaden kann auf der Homepage des BfN heruntergeladen werden unter:

https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript543.pdf

 

10.) Aktuelle Fortbildungen und Seminare zum Arten- und Habitatschutz in NRW:

 

--------

Dr. Ernst-Friedrich Kiel

Referatsleiter III-4 Biodiversitätsstrategie, Artenschutz, Habitatschutz, Vertragsnaturschutz

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV)

 

Suchschlitz Portlet

Abo-Service Kachel NEU

Abo-Service

Durch unseren Abo-Service werden Sie kostenlos per E-Mail oder Browser benachrichtigt.

 

Abo-Themen individuell auf Ihre Wünsche zugeschnitten!

Der neue Informationsdienst des Umweltportals zu Messdaten, Warnmeldungen und Umweltinformationen aus Nordrhein-Westfalen. Sie können diesen Dienst individuell zusammenstellen und regionalisiert auswählen.

 

Jetzt auswählen

 

 

 

Carousel (Weitere Datenbanken)